Geändertes Eichgesetz – Was Vermieter und Verwalter wissen müssen

Am 01.01.2015 ist die Änderung zum Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten und bringt einige, für Vermieter und Hausverwalter wichtige Änderungen mit sich.

Mit Inkrafttreten der Änderung zum 01.01.2015 müssen alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine zuständige Behörde, meist die Landeseichbehörde, gemeldet werden.  Meldepflichtig sind somit z.B. Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler, die seit dem 01.01.2015 eingebaut oder ausgetauscht werden. Die an vielen Heizkörpern verbauten Heizkostenverteiler sind von Meldepflicht befreit.
Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft. Die Meldung muss innerhalb 6 Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der unten aufgeführten Daten erfolgen.

Meldedaten:

– Geräteart (Wasser-, Wärme-, Strom-, Gaszähler etc.)
– Hersteller und Typbezeichnung
– Eichjahr
– Anschrift des Verwenders