In die Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 wurde am 21.06.05 folgender Absatz eingefügt:.
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31, Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“
(§ 13 Abs. 5)
Warum Brandmelder?
In Deutschland kommen jährlich ca. 500 Menschen bei Bränden ums Leben. Der Erstickungstod durch toxische Gase im Brandrauch ist dabei die häufigste Todesursache. Rauchmelder bieten hier, insofern sie fachgerecht montiert und funktionsfähig sind, einen hochwertigen Schutz. Eine nachfolgende, regelmäßige Kontrolle erhöht die Betriebssicherheit der Melder. Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass die regelmäßige Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zu einer erheblichen Reduzierung der Todesfälle führt.
Durch die verbindliche Regelung in der HBO wird die Verpflichtung für den Einbau von Rauchwarnmeldern in die Verantwortung von Betreibern sowie von Erbauern von Wohnungen gelegt. Entsprechend dem Regelungskonzept der HBO erfolgt eine Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung durch Behörden nicht. Die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Rauchmelder oder Rauchmeldeanlagen bleibt daher der Eigenverantwortlichkeit überlassen.
Technische Ausstattung: Die HBO gibt eine technische Lösung nicht vor, so dass der Einsatz von batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern als einfachste Schutzvariante durchaus zulässig ist. Weiterführende, gegebenenfalls vernetzte Anlagen erfordern Verkabelung oder Funkkopplung. Die Ausstattung für eine Wohnung ergibt sich aus DIN 14676: „Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen, oder Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung“. Eine Wohnung mit normaler Nutzung (Schlafraum, Kinderzimmer, Flur) sollte danach in der Regel mit drei Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Falls erhöhte Risiken durch bauliche Mängel, unzulässige Nutzung und größere Personenzahlen in Wohnungen bestehen, sollte entsprechend nachgerüstet werden. Satz 3 des §13 Abs. 5 der HBO sieht vor, dass der Wohnungsbestand mit einzubeziehen ist und bestehende Wohnungen ebenfalls mit Rauchwarnmeldern nachzurüsten sind.
Bei der Anschaffung von Rauchmeldern sollte man sich auf jeden Fall von einem Sachkundigen beraten lassen. Gerade hinsichtlich der Funktionsprüfung ist die gern empfohlene „Prüf-Zigarette“ auf keinen Fall ein definiertes Prüfmedium.
Über die Hintergründe der Gesetzesänderung informiert der Gesetzentwurf vom November 2004, hier als PDF zum Download