Das Land Hessen führte die Rauchmelderpflicht am 24. Juni 2005 ein. Anfangs galt diese nur für Neubauten, wurde jedoch im Jahr 2011 erweitert. Bis zum 31.12.2014 müssen alle Wohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet werden.
Diese Wohnungen betrifft die Rauchmelderpflicht Hessen:
alle Neubauten und alle Umbauten seit Juni 2005
alle Bestandswohnungen (Wohnungen, die bereits vor Juni 2005 bestanden haben) müssen bis zum 31.12.2014 mit Rauchmeldern nachgerüstet werden
Wie viel Melder je Wohneinheit?
Gemäß § 13 Absatz 5 (HBO) der Hessischen Bauordnung muss in jedem Schlafzimmer, jedem Kinderzimmer und jedem Flur, der als Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen dient, mindestens ein Rauchmelder angebracht werden.
Beispiel: In einer Wohnung mit einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und einem Flur, von dem beide Räume abgehen, sind also 3 Rauchmelder nötig.
Wer ist verantwortlich für die Durchführung?
Es ist in der Hessischen Bauordnung ist nicht eindeutig geregelt, wer für den Einbau und die Wartung der Rauchmelder zuständig ist.
Im Zweifel ist der Mieter selbst für die Anbringung zuständig. Regelung der Rauchmelderpflicht Hessen
Geregelt ist die Rauchmelderpflicht Hessen in § 13 Absatz 5 (HBO) Hessische Bauordnung.