Neue Bestimmungen für Ihre Heizkessel
Dass alte Kessel erneuert werden müssen, ist nichts Neues. Schon in der EnEV 2009 gab es eine Verpflichtung zum Kesseltausch: Hier mussten Gas- und Ölkessel, die vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut bzw. aufgestellt wurden, gegen einen neuen und effizienteren Wärmeerzeuger ausgetauscht werden. Mit der Einführung der EnEV 2014 wurde diese Pflicht nochmal ausgedehnt und verschärft.
Demnach gilt, dass ab dem 01.01.2015 keine Kessel mehr betrieben werden dürfen, die älter als 30 Jahre sind. Diese Regelung greift vor allem bei alten Standard- und Konstanttemperaturkesseln, die auch heute noch oft anzutreffen sind.
Wie überall gibt es auch hier ausnahmen. So sind die folgenden Kessel erstmal von der Nachrüstverpflichtung ausgenommen:
- Niedertemperatur- und Brennwertkessel
- Heizkessel die ausschließlich zur Warmwasserbereitung dienen
- Heizkessel mit einer Leistung kleiner 4 und größer 400 kW
- Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
Ungeachtet der Nachrüstverpflichtung der EnEV 2014 ist es in vielen Fällen sinnvoll, einen alten Kessel durch zum Beispiel ein neues Brennwertgerät zu ersetzen. Denn dieses ist im Vergleich zum alten Kessel wesentlich effizienter und zuverlässiger.