EnEV kurz und bündig, Fragen und Antworten!
Am 1. Oktober 2009 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 in Kraft.
Was ändert sich für Neubauten?
Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.
Was ändert sich für Altbauten?
Altbauten sind von der neuen EnEV nur betroffen, wenn größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden. Dazu zählen das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern. Wenn Hauseigentümer solche Modernisierungen veranlassen, müssen die neuen Bauteile einen um 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Haussanierer dafür sorgen, dass der Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30 Prozent sinkt. Um das zu erreichen, müsste der Sanierer neben einer energieeffizienten Gebäudehülle beispielsweise eine moderne Heizungsanlage einbauen.
Was müssen Besitzer oder Nutzer von Nachtstromspeicherheizungen beachten?
In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicher-Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Ausnahme: Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden.
Was müssen Besitzer von Heizkesseln beachten?
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, nicht mehr betreiben.
Was bedeutet Aufrechterhaltung der energetischen Qualität?
Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Ein-richtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit we-sentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Was ändert sich bei der Dachdämmung?
Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten. Ausnahme: Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt dies nur, wenn seit dem 1. Februar 2002 der Eigentümer gewechselt hat.
Was ändert sich für Handwerker?
Ausführende Fachbetriebe müssen zukünftig nach dem Einbau von Wärmeerzeugern, oder/und erheblichen Erweiterungen der Verbrauchsanlage, eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben. Damit ist nachzuweisen, dass sie die neue EnEV eingehalten haben. Das gilt nicht für Reparatur und Instandsetzung. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen. Der Handwerker ist nicht für energetische Missstände im Gebäude verantwortlich, er ist allerdings gehalten beim Erkennen von Missständen einen Hinweis auszusprechen.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Laut EnEV 2009 sind die Schornsteinfeger damit beauftragt, Verstöße gegen die neue Verordnung aufzuspüren. Bis zu 50.000 Euro Geldbuße können die Behörden bei Missachtung verhängen – doch in der Praxis haben diese schon im Zusammenhang mit der EnEV 2007 eher selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Laut Deutschem Mieterbund (DMB) gibt es nach wie vor keine Kontrolle, ob die Nachrüstpflichten für die obersten Geschossdecken oder eine nachträglich angebrachte Wärmedämmung an der Außenhülle entsprechend den Vorgaben der EnEV umgesetzt werden. Der DMB empfiehlt Mietern deshalb, sich bei einer geplanten Neuanmietung nicht nur den Energiepass zeigen zu lassen, sondern auch die Heizkostenabrechnung der Vorjahre. Für Mieter, die ein Energiesparkonto führen, reicht ein Mausklick, um sich alle wichtigen Verbrauchsdaten der vergangenen Jahre anzeigen zu lassen.