EnEV – Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

Am 1. Oktober 2009 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Für den Betrieb von Heizungsanlagen ist erstmals eine verbindliche Verpflichtung für die Wartung von Feuerstätten wie folgt formuliert:

Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie von Warmwasserversorgungen sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.  Für die Wartung ist Fachkunde erforderlich.

Was ist der Hintergrund:
Viele Heizungsanlagen in Mietobjekten werden nicht regelmäßig gewartet, abgesehen von Unsicherheit beim Betrieb ist gerade im Bereich der Gasfeuerstätten eine Unfallgefahr nicht von der Hand zu weisen.

Dazu muss man wissen, dass Feuerstätten zum Verbrennen fester, flüssiger, oder gasförmiger Brennstoffe eine vielfache Menge an Luft brauchen und die nehmen sie sich ohne Rücksicht auf „Verluste“ aus allen Räumen, die mit der Feurstätte verbunden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die angesaugte Luft sauber oder staubig ist. So sehen dann meist auch die Geräte aus, die wir bei der Wartung vorfinden. Das gilt nur bedingt für raumluftunabhängige Geräte, d. h. Feuerstätten, die Außenluft zur Verbrennung ansaugen.

Bei modernen Hochleistungsfeuerstätten sollte man die Wartung einmal jährlich durchführen.

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